1. Abschlüsse 1.1. Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen,
Rechtsgeschäfte, Beratungen und Vertragsanbahnungen. Änderungen und/oder
Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer
schriftlichen Vereinbarung wirksam.
1.2 Angebote
Angebote sind freibleibend, Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung gestattet.
1.3 Auftrag/Auftragsbestätigung
Bestellungen führen erst zum Vertragsabschluss, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt sind. Weicht die Auftragsbestätigung von der
Bestellung ab, kommt der Vertrag zu den Bedingungen der
Auftragsbestätigung zum Abschluss, wenn der Besteller dieser nicht
unverzüglich widerspricht. Im Rahmen von Instandsetzungsaufträgen
ersetzte Teile und zum Ausschuss erklärte Geräte gehen entschädigungslos
in unser Eigentum über. Bei Annullierung eines Auftrags sind uns die
entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn zu ersetzen.
1.4 Versicherung
Die uns zur Instandsetzung übergebenen Waren sind nicht versichert. 2. Preise Preise gelten grundsätzlich ab Lieferwerk. Transport, Montage,
Versicherung und sonstige Nebenleistungen müssen zusätzlich in Auftrag
gegeben werden. Erhöhen sich nach Vertragsschluß die Material-, Lohn-
und/oder sonstige Kosten, so sind wir berechtigt, den ursprünglich
vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Es wird grundsätzlich
Einwegverpackung angewendet. Sie ist zu bezahlen und geht in das
Eigentum des Käufers über. 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
3.1 Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Bistrita.
3.2 Gerichtsstand ist Bistrita soweit die gesetzliche Regelung dies zulässt.
3.3. Es gilt rumänisches Recht, jedoch mit der Einschränkung, daß das
"Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen"
dem nationalen BGB und HGB nicht vorgeht.
(B) Zahlungsbedingungen
1. Zahlung 1.1
Zahlungen sind grundsätzlich bei Rechnungsempfang, spätestens aber bei
Gefahrenübergang der Ware fällig. Nichtanerkennung von Rechnungen
entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Im Verzugsfalle haben wir
Anspruch auf Zinsen, mindestens in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz
der rumänischen Staatsbank BNR. Zahlungsverzug bewirkt Lieferungsverzug.
1.2 Bei großen Aufträgen und Sonderanfertigungen ist eine angemessene Vorauszahlung zu leisten.
1.3
Wird die Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Bestellers einem
Dritten berechnet, so haftet der Besteller gleichwohl für ordnungsmäßige
und pünktliche Bezahlung. Der Lieferer ist berechtigt, sich bei Verzug
des Dritten unmittelbar an den Besteller zu halten.
2. Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt)
2.1
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten des Bestellers aus diesem und aus
etwaigen weiteren Verträgen, sowie Verbindlichkeiten aus laufender
Rechnung (Saldoforderung).
2.2 Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Einbau der von uns gelieferten Teile oder Geräte in eine andere Sache.
(C) Lieferbedingungen
1. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles
der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt
stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren,
Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände
gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei
uns, den Vorlieferanten oder einem unserer Unterlieferanten eintreten.
2. Lieferfristen, Liefertermine
2.1
Die genannten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt weiteres die Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen seitens des Bestellers voraus,
insbesondere den pünktlichen Eingang der vereinbarten Zahlungen.
2.2
In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z. B. Änderung,
nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die
Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluß
weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung
verpflichtet.
3. Abnahme
3.1
Mit der Übergabe der Ware und Annahme durch den Besteller oder seinen
Beauftragten gilt die Lieferung als abgenommen. Die Übergabe erfolgt
grundsätzlich in unserem Werk. Wünscht der Besteller Zustellung, so
erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr, auch wenn sie kostenfrei
vorgenommen wird.
3.2 Nichterfüllung des Bestellers
Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb
zweier Wochen, nach dem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die
vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, die Ware
abholt. Fertiggestellte Ware wird nicht länger als vier Wochen
aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie die Ware zu Lasten des
Bestellers einzulagern oder anderweitig zu verwerten.
3.3 Zurückbehaltungsrecht
Wir haben wegen unserer gesamten Forderungen gegen den Besteller ein
Zurückbehaltungsrecht an allen in unseren Besitz gelangten Gegenständen
des Bestellers, auch wegen Forderungen aus anderen Lieferungen,
Instandsetzungen usw. Das Zurückbehaltungsrecht steht uns auch dann zu,
wenn sich die Vermögenslage des Bestellers während der Vertragsdauer
ungünstig gestaltet oder fällige Rechnungsbeträge nicht
vereinbarungsgemäß gezahlt werden.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1 Mit der Übergabe an
den Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes geht in jedem Fall die Gefahr auf den Käufer über.
4.2 Bestimmt der
Besteller Versandart und Frachtweg nicht selbst, ist uns unter Ausschluß
jeglicher Haftung die Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig,
gelten, soweit gesetzlich zulässig, die Allgemeinen Rumänischen
Spediteurbedingungen. Bestimmt der Käufer bei Nachnahme bzw.
C.O.D.-Sendungen einen Spediteur, der uns nicht bekannt ist und deshalb
nicht die Gewähr für zuverlässiges Inkasso bietet, sind wir berechtigt,
einen anderen Spediteur zu wählen. Bei Vorliegen von Mängeln an
Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Käufer unbeschadet
etwaiger Rechte entgegenzunehmen. Der Käufer hat eine
Tatbestandsaufnahme zu machen und den Schaden unverzüglich dem
Transportführer zu melden. Vor Rücklieferung ist unsere Zustimmung
einzuholen.
4.3 Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers abgeschlossen.
5. Mängel und Gewährleistung
5.1 Mängelanzeige
Der Besteller hat offene Mängel bei Übernahme festzustellen und uns
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich
anzuzeigen. Verborgene Mängel sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nach Auftreten schriftlich anzuzeigen. Verspätete Geltendmachung
berechtigt nicht zu Schadensersatzforderungen und entbindet uns von der
Verpflichtung zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Soweit auf
Anweisung des Bestellers Waren an einen Dritten angeliefert werden,
verpflichtet sich der Besteller, die erwähnten Überprüfungspflichten an
den Dritten zu übertragen, er haftet für Verletzungen durch den Dritten
wie bei Verletzung der ihm selbst obliegenden .
5.2 Art und Umfang der Gewährleistung
5.2.1 Wir gewährleisten
eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des
Liefergegenstandes in Konstruktion, Material und Werkarbeit sowie die
sachgemäße Ausführung übernommener Arbeiten in der Weise, daß wir nach
unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ausbessern oder ersetzen;
weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Transport-, Ein- und
Ausbaukosten, Wandlung, Minderung, Ersatz sonstiger Schäden,
insbesondere Verzugs- und Folgeschäden und Schäden aus der Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten sowie Zusicherung von Eigenschaften sind
ausgeschlossen. Weiter ausgeschlossen sind Schäden, die durch
Schwingungen entstehen.
5.2.2 Die Gewährleistung
für unsere eigenen Produkte beginnt am Tage der Lieferung und beträgt
100 Betriebsstunden oder 6 Monate, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst
erreicht wird. Für Teile, die nicht von uns selbst hergestellt werden,
beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche,
die uns gegen die Hersteller zustehen.
5.2.3 Für gebrauchte,
instandgesetzte oder überholte Teile und Geräte kann keine Gewähr
geleistet werden, weil die Lebensdauer durch die vorherige Benützung
bereits gemindert sein kann.
5.2.4 Ist es für den
Käufer nicht zumutbar, die bemängelte Ware zur Schadensbehebung in unser
Werk zu liefern oder ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so
entscheiden wir darüber, wer den Schaden behebt und wo dies geschieht.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer selbst einen
Dritten mit der Schadensbehebung beauftragt.
5.2.5 Wird der
Liefergegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so haften wir nur für
den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch
weitere Benutzung entstanden sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der
Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert worden ist.
5.2.6 Schlägt eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung dreimal fehl, steht dem Käufer unter
Ausschluß aller weiteren Ansprüche das Recht zur Herabsetzung der
Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind -
soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
(D) Haftung und sonstige Risiken
1.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art werden, soweit rechtlich zulässig,
ausgeschlossen, im übrigen auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand
beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf den Lieferwert der
schadenverursachenden Ware begrenzt. Sämtliche aus den vorgenannten
Rechtsgründen entstandenen Ansprüche verjähren spätestens sechs Monate
nach Gefahrenübergang auf den Käufer.
2. Für Schäden und
Verluste an den uns zur Instandsetzung übergebenen Teilen haften wir
nur, soweit sie durch Außerachtlassung unserer Sorgfaltspflicht
entstanden sind. Zahlungsverzug oder Zurückhaltung von Zahlungen heben
jede von uns zu vertretende Haftung auf.
3. Das Risiko von
Probenutzungn geht zu Lasten des Auftraggebers, ebenso wie das Risiko der
Bearbeitung und der Aufbewahrung. Wir sind bereit, aufgrund eines
speziell erteilten Auftrages dieses Risiko im Einzelfall zu versichern.
Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Telefonische und
mündliche Auskünfte und Vereinbarungen erlangen erst
Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Telefonauskünfte allgemeiner oder spezieller Art zu technischen
Detailfragen bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung.
Solange diese nicht vorliegt, kann für einen mittel- oder unmittelbaren
Schaden eine Haftung nicht übernommen werden. Wir sind berechtigt, bei
umfangreichen technischen Beratungen sowie bei Gutachtenerstellung nach
Zeitaufwand (Ingenieurstundensatz) mit dem Auftraggeber zu verrechnen.
5. Technische
Mitteilungen, die sich nicht auf Produkte eigener Fertigung beziehen,
haben den Charakter von Informationen und basieren in der Regel auf
Herstellermitteilungen. Insofern kann eine Haftung auf vollständige,
richtige und rechtzeitige Unterrichtung hieraus in keiner Weise
abgeleitet werden.
(E) Sonstiges
1. Der Auftraggeber
erklärt sich einverstanden, daß er zu den Werkstätten des Lieferers auch
während der Bearbeitung seines Eigentums keinen Zutritt hat, es sei
denn mit ausdrücklicher Genehmigung durch uns und in Begleitung eines
von uns hierfür besonders Beauftragten.
2. Änderungen und
Ergänzungen, die diesen Vertrag betreffen, bedürfen grundsätzlich der
Schriftform; Nebenabreden sind nicht getroffen.
3. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so
bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Anstelle unwirksamer
Bedingungen sollen solche Regeln treten, die dem wirtschaftlichen Zweck
des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen
am nächsten kommen.
Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei
wir berechtigt sind, im Falle eines Mangels der Ware nach Ihrer Wahl
nachzuliefern oder nachzubessern.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist die nachgelieferte
Ware ebenfalls mangelbehaftet, so können Sie Rückgabe der Ware gegen
Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen. Informationen über eventuelle Herstellergarantien
entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation.
Sonstiges
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum.
Ihre Bestellungen werden bei uns gespeichert. Sollten Sie Ihre
Unterlagen zu Ihren Bestellungen verlieren, wenden Sie sich bitte per
EMail/Fax/Telefon an uns. Wir senden Ihnen eine Kopie der Daten Ihrer
Bestellung gerne zu.